Fachwissen für digitale Entscheidungen
Wann könnt ihr anfangen?
Kurzantwort
Was vor der ersten Zeile Code fertig sein muss
| Punkt | Wer liefert | Typische Verzögerung |
|---|---|---|
| Unterschriebener Vertrag | beide | Freigaberunden, Einkauf |
| Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO | beide | Prüfung durch Datenschutzbeauftragte |
| Zugänge zu Systemen und Testumgebung | Kunde | interne IT-Freigaben |
| Ansprechperson mit Entscheidungsbefugnis | Kunde | Zuständigkeit ungeklärt |
| Testdatensatz | Kunde | Export aus Altsystem |
Der Auftragsverarbeitungsvertrag ist kein Formalismus, den man nachreichen kann. Art. 28 Abs. 3 DSGVO verlangt eine Vereinbarung als Grundlage der Verarbeitung — sie muss vorliegen, bevor der Dienstleister Zugriff auf personenbezogene Daten erhält. In der Praxis ist das der Punkt, an dem Projekte am häufigsten hängen, weil er erst auffällt, wenn alles andere geklärt ist.
Warum „wir können morgen anfangen" kein gutes Zeichen ist
Ein Dienstleister ohne jede Vorlaufzeit hat entweder gerade ein Projekt verloren oder keine Auslastung. Eine Vorlaufzeit von einigen Wochen ist normal und im Zweifel ein Qualitätsmerkmal — sie bedeutet, dass laufende Projekte nicht zugunsten des neuen liegen gelassen werden. Umgekehrt ist eine Vorlaufzeit von vielen Monaten für ein mittelgroßes Vorhaben ein Grund, weiterzusuchen.
Was sich parallel zur Wartezeit erledigen lässt
Die Wartezeit ist kein Leerlauf, wenn Sie sie nutzen:
- Altdaten sichten und bereinigen. Diese Arbeit kann Ihnen niemand abnehmen, weil nur Sie wissen, welcher Datensatz der richtige ist. Sie ist in fast allen Projekten der größte Einzelposten.
- Zugänge beantragen. VPN, Testsystem, Schnittstellenkonten — interne Freigaben dauern erfahrungsgemäß länger als erwartet.
- Entscheidungswege festlegen. Wer entscheidet bei Rückfragen, und wer vertritt diese Person im Urlaub?
- Die fünf häufigsten Abläufe aufschreiben. Nicht die spektakulärsten, die häufigsten.
Ein Projekt, das mit diesen vier Punkten startet, holt die Wartezeit in den ersten zwei Wochen wieder ein.
Ein Termin ist erst dann ein Termin, wenn er im Vertrag steht
Eine mündliche Zusage über den Starttermin ist rechtlich schwach. Ist die Leistungszeit dagegen nach dem Kalender bestimmt, gerät der Schuldner nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne Mahnung in Verzug. Wenn ein Termin geschäftlich kritisch ist — Messe, Gesetzesfrist, Systemabschaltung — gehört er mit Datum in den Vertrag, nicht in eine E-Mail.
Was den Vorlauf zusätzlich verlängern kann
Bei Kunden aus regulierten Bereichen kommt eine Lieferantenprüfung hinzu. Die Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS-2) verpflichtet betroffene Einrichtungen unter anderem zur Absicherung der Lieferkette; die Umsetzungsfrist lief am 17. Oktober 2024 ab, Deutschland hat verspätet umgesetzt. Praktisch bedeutet das: Fragebögen, Nachweise und Vertragsklauseln, die vor dem Projektstart abgearbeitet werden müssen. Rechnen Sie in solchen Fällen mit mehreren Wochen zusätzlich und beginnen Sie damit, sobald die Auswahl gefallen ist.
Ein ehrlicher Hinweis
Wenn Ihr Termin durch eine gesetzliche Frist bestimmt ist, prüfen Sie zuerst, ob ein Standardprodukt sie sicher einhält. Eine Individualentwicklung, die auf den letzten Drücker fertig wird, ist ein schlechter Tausch gegen eine Standardlösung, die drei Monate vorher läuft — auch wenn sie weniger gut passt.
Kernfakten
- Rechtsgrundlage
- Der Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO muss vorliegen, bevor der Dienstleister Zugriff auf personenbezogene Daten erhält
- Rechtsgrundlage
- Ist die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt, tritt Verzug nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne Mahnung ein
- Rechtsgrundlage
- Die Umsetzungsfrist der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS-2) lief am 17. Oktober 2024 ab; Lieferantenprüfungen betroffener Kunden verlängern den Vorlauf
- Grundsatz
- Der Starttermin wird meist von Kundenseite bestimmt: Vertrag, AVV, Zugänge, Ansprechperson
- Grundsatz
- Die Bereinigung der Altdaten lässt sich vollständig in die Wartezeit vorziehen
Quellen
Alle externen Angaben nachvollziehbar belegt.-
01
§ 286 BGB – Verzug des Schuldners Bundesministerium der Justiz
-
02
Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) EUR-Lex
- 03